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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2009 49)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 49: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil im Jahr 2009 entschieden, dass die Verfahrenskosten in Enteignungsverfahren in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen sind. Diese Regelung bezieht sich nur auf die Phase des Verfahrens um formelle Enteignung, in der es um die Entschädigung geht. Im konkreten Fall drehte sich der Streit um das Enteignungsrecht als solches, weshalb eine andere Kostenregelung anzuwenden war. Die Beschwerdeführerin, die das vorinstanzliche Verfahren selbst eingeleitet hatte und unterlegen war, musste daher die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2009 49

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 49
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2009 49 vom 18.11.2009 (AG)
Datum:18.11.2009
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2009 Enteignungsrecht 271 XI. Enteignungsrecht 49 Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren um formelle...
Schlagwörter: Verfahren; Enteignung; Enteignungs; Verfahrens; Enteignungsrecht; Regierungsrat; Regel; Baugesetz; Gemeinwesen; Grundsatz; Entschädigung; Kanton; Verfahrenskosten; Schätzungskommission; Verwaltungsgericht; Kantons; Verfah-; Recht; Materialien; Hinweise; Entscheid; Behörde; Kostenauflage; Urteil; Verwaltungsgerichts; Kammer; Einwohnergemeinde; Erwägungen; Enteignungsverfahren
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2009 49

2009 Enteignungsrecht 271

XI. Enteignungsrecht



49 Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren um formelle Enteignung
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. November 2009 in Sa-
chen Einwohnergemeinde U. gegen den Kanton Aargau und den Regierungs- rat des Kantons Aargau (WBE.2009.57).
Aus den Erwägungen
5.3.
Nach § 149 Abs. 2 BauG sind in Enteignungsverfahren, in de-
nen Entschädigungen zugesprochen werden, die Verfahrenskosten in
der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen.
Eine ähnliche Regelung enthielt bereits das Dekret über das Verfah-
ren vor der Schätzungskommission nach Baugesetz und nach Gewäs-
serschutzgesetz (DSchK) vom 22. Februar 1972, welches mit dem
Inkrafttreten des Baugesetzes vom 19. Januar 1993 aufgehoben
wurde (vgl. § 166 lit. g BauG). Diese Bestimmung lautete wie folgt:
"Kostenverteilung
1 In Enteignungs- und Entschädigungsstreitigkeiten sind a) Grundsatz die Kosten des Verfahrens in der Regel vom Enteigner beziehungsweise vom entschädigungspflichtigen Ge- meinwesen zu tragen. In allen übrigen Verfahren ent- scheidet die Schätzungskommission nach Recht und Bil- ligkeit sowie unter Berücksichtigung des Verfahrensaus- ganges über die Kostentragung." Das Verwaltungsgericht erwog dazu in einem Grundsatzent-
scheid aus dem Jahr 1985, die Regel, wonach das entschädigungs-
pflichtige Gemeinwesen die Verfahrenskosten zu tragen habe, be-
ziehe sich einzig auf die zweite Phase des Verfahrens um formelle
Enteignung, in der das Enteignungsrecht feststehe und sich die Aus-
einandersetzung nur noch um die Entschädigung drehe. Das Recht
2009 Verwaltungsgericht 272

des Privaten, ohne Kostenrisiko den Enteignungsrichter anzurufen,
gelte somit bei der formellen Enteignung bloss für die Entschädi-
gungsfrage (AGVE 1985, S. 378). Gemäss den Materialien zum
Baugesetz sollte die Regel gemäss § 26 BauG in das neue Baugesetz
übernommen und gleichzeitig präzisiert werden (Botschaft des Re-
gierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai
1990 [5397], S. 52). Hinweise darauf, dass die Kostenregelung ma-
teriell abgeändert werden sollte, finden sich in den Materialien nicht.
Es besteht daher kein Anlass, unter dem geltenden BauG vom
Grundsatz abzurücken, wonach sich das Kostenprivileg des Enteig-
neten lediglich auf die Entschädigungsfrage bezieht. Nachdem sich
der Streit im konkreten Fall um das Enteignungsrecht als solches
dreht, findet § 149 Abs. 2 BauG keine Anwendung. Die Kostenfrage
richtet sich also nach § 33 Abs. 1 aVRPG i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG.
5.4.
Nach § 33 Abs. 1 aVRPG ist das erstinstanzliche Verwaltungs-
verfahren unentgeltlich; abweichende Bestimmungen sind jedoch
vorbehalten. Das Verfahren vor dem Regierungsrat ist zwar ein erst-
instanzliches, weil die Schätzungskommission in der Enteignungs-
frage keinen Entscheid fällen, sondern das Verfahren nach Scheitern
der Einigungsverhandlungen lediglich an den Regierungsrat über-
weisen kann (§ 154 BauG). Das Baugesetz enthält jedoch eine ab-
weichende Bestimmung im Sinn von § 33 Abs. 1 aVRPG. Gemäss
§ 5 Abs. 2 BauG können für Entscheide über Enteignungen auch vor
erster Instanz Gebühren und Kosten auferlegt werden.
Es gilt zwar der Grundsatz, dass eine Behörde keine Verfah-
renskosten zu tragen hat (vgl. AGVE 1996, S. 384 f.). Dieser Grund-
satz kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn die Behörde ein
Verfahren selber eingeleitet hat wenn eine besondere Interes-
senlage gegeben ist, die jener im Klageverfahren im Zivilpro-
zess entspricht, wenn es also um Interessen des Gemeinwesens na-
mentlich finanzieller Art geht (vgl. AGVE 2006, S. 285; 2000, S. 386
mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin das vor-
instanzliche Verfahren selber durch ihre Einsprache eingeleitet hat,
lässt es sich nicht beanstanden, dass der Regierungsrat die vor-
instanzlichen Verfahrenskosten nach dem Prozessausgang verlegt
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hat. Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren un-
terlegen ist, hat sie folgerichtig die Kosten des Verfahrens vor dem
Regierungsrat zu tragen. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Kosten
falsch verlegt, ist somit unbegründet.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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